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Waffenerlass
- Es wird untersagt, Waffen i. S.
des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit in die
Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu
bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im
Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere
die so genannnten Springmesser, Fallmesser, Einhandmesser
und Messer mit einer festen Klinge von mehr als 12 cm
Klingenlänge, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe
usw.), ferner Schusswaffen.
- Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte
Gegenstände (z. B.
Gassprühgeräte), Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche
Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser,
Pfeffersprays und Laser-Pointer.
- Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz
oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem
Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich
des Waffengesetzes ganz oder teilweise ausgenommen sind
(z. B. Spielzeugwaffen
oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis
zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder
Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund
ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen
i. S. des Waffengesetzes
verwechselt werden können.
- Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen
und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum
Führen von Waffen sind (z. B.
Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
- Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen
von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von
Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind,
für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
- Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen
zulassen, z. B. für
Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Hauswirtschaftsunterricht
oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf.
- Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu
Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses
RdErl. zu belehren.
Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen
besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass
ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen
usw. eine Erziehungs-
oder Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
- Ein Abdruck dieses RdErl.
ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel
erstes und fünftes Schuljahr sowie beim Eintritt in
berufsbildende Schulen) den Erziehungsbeerechtigten zur
Kenntnis zu geben
- Dieser RdErl. tritt am
1. 1. 2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass
aufgehoben.
Fundort: SVBl 11/2008, S. 388